Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung 2018-05-23T08:05:36+01:00

Gefährdungsbeurteilung

„Das Ziel der Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen besteht darin, Schwachstellen im Unternehmen aufzuspüren, die zu (teilweise) vermeidbaren Risiken für die Beschäftigten führen.

Besonders betrachtet werden dabei die Schnittstellen Mensch / Maschine, Mensch / eingesetzte Gefahrstoffe sowie Mensch / Arbeitsumgebung.“

Mit einer sorgfältig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung ist es unter anderem möglich….

  • Unfallgefahren zu reduzieren
  • Ursachen von Berufskrankheiten beseitigen oder minimieren
  • arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden
  • Kosten durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten und Produktionsausfälle zu senken
  • Einarbeitung von Aushilfen und Krankheitsvertretungen zu mindern
  • betriebliche Abläufe optimieren
  • unfall- und krankheitsbedingte Ausfallzeiten reduzieren
  • die Qualität der Arbeit, Produkte und Dienstleistungen zu steigern

Ausserdem können arbeitssichere Unternehmen i.d.R. auch deutliche Imagegewinne erwarten.

Hier sehen Sie ein Muster einer Gefährdungsbeurteilung. Durch Klick auf das Bild erhalten Sie eine größere Ansicht.

Muster Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen

  1. die Arbeitsbedingungen bewerten,
  2. Gefährdungen minimieren und
  3. Maßnahmen zur Verbesserung durchführen.

Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen.

In der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3), der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sind Gefährdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden. Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Freiraum gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen („Betreiberverantwortung“). Dazu tragen die Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, z. B. vieler Einzel-Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bei.

An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangt, in der er juristisch nachvollziehbar die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss.

Wir unterstützen Sie gerne und fachlich kompetent. Sie können hier unverbindlich Kontakt aufnehmen.